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offen:uebungsleiterpauschale

Übungsleiterpauschale

Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter:in, Ausbilder,:in Erzieher,:in, Betreuer:in o.ä. können bis zu 3.300,- Euro im Jahr (stand 2026) steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit z.B. für eine kirchliche Organisation ausgeübt wird.

Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (maximal 13 Wochenstunden).

Der Steuerfreiheit von 3.300,- € bei der Übungsleiterpauschale folgt die Sozialversicherungsfreiheit dieser Einkünfte.

Die Voraussetzungen für die Nutzung der Pauschale sind zu prüfen und es ist von den Auftragnehmer:innen zu bescheinigen, dass die Pauschale nicht bereits anderweitig in Anspruch genommen wurde.

Sollte der Freibetrag überschritten werden, kann die Tätigkeit als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet werden, sofern sie innerhalb von 6 Wochen, ab Beginn der Tätigkeit eingereicht wurde. Nach den 6 Wochen wird diese kurzfristige Beschäftigung als Mini-Job abgerechnet. Sollte die Tätigkeit die Mini-Job Grenze in Höhe von 603,00 EUR überschreiten, wird die Tätigkeit voll sozialversicherungspflichtig abgerechnet.

offen/uebungsleiterpauschale.txt · Zuletzt geändert: von dyuecel

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