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offen:hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz

Der Bundestag hat am 2. Juli 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Es dient dem Zweck, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor negativen Folgen zu schützen, wenn sie auf Missstände bei ihrem Arbeitgeber aufmerksam machen, sog. Whistleblowing. Neben der hinweisgebenden Person stehen auch andere Personen, die von der Meldung betroffen sind, unter Schutz.

Das Gesetz bezieht sich dabei auf solche Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die strafrechtlich geahndet werden und solche, die bußgeldrechtlich belegt sind – in diesen Fällen jedoch nur, sofern die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertreter dienen. Dies sind zum Beispiel Gewalttaten, Vermögensdelikte, Verstöße gegen Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, gegen Vorgaben zum Mindestlohn, datenschutzrechtliche Bestimmungen oder das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Verstöße können sowohl durch Handlungen begangen werden, als auch durch Nicht-Tun.

Dagegen sind beispielsweise das Nichteinhalten von Verabredungen innerhalb einer Dienststelle, Fragen der Entgeltabrechnung, Auseinandersetzungen über Aufgaben, die Ihnen übertragen werden, oder ein privates Fehlverhalten, sofern es nicht im beruflichen Zusammenhang steht, keine Verstöße im Sinne des Gesetzes. Sollten Sie Verstöße feststellen, so bestehen für Sie folgende Möglichkeiten, diese zu melden:

  1. Sie können sich an unsere interne Meldestelle wenden. Diese ist für Sie und andere kirchliche Beschäftigte bei der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichtet. Sie erreichen Sie seit 1. Dezember 2023 unter:
    Webseite: www.bkms-system.com/ekd
    Telefon: 0511 2796 236
    Postanschrift: Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover.
  2. Darüber hinaus gibt es extern eingerichtete Meldestellen im staatlichen Bereich. Zum Beispiel die Stelle des Bundes, bei der Sie online-Meldungen machen können unter: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html.
  3. elbstverständlich stehen Ihnen auch weiterhin die Dienststellenleitung und ggf. sofern vorhanden auch die Mitarbeitervertretung als Ansprechpartner zur Verfügung, wenn Sie auf Verstöße aufmerksam machen möchten.

Sie können sich, wenn es um sexualisierte Gewalt geht, auch weiterhin an die Meldestelle nach dem Gewaltschutzgesetz (KGSsG) wenden. Die Meldepflicht gegenüber der Meldestelle bei einem begründeten Verdacht auf sexualisierte Gewalt gem. § 8 KGSsG besteht weiter, und das ungeachtet der Möglichkeit eine zusätzliche Meldung bei der oben beschriebenen internen Meldestelle zu machen.

Hinweise können von Ihnen auch anonym gegeben werden.

Wenn Sie das Gesetz lesen möchten, so finden Sie es im Internet unter: https://www.kirchenrecht-ekir.de, dort unter der Ordnungsziffer 681.

Sofern Sie keinen Zugriff haben, fragen Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kompetenzzentrums Personal, diese werden Ihnen den Text zur Verfügung stellen.

offen/hinweisgeberschutzgesetz.txt · Zuletzt geändert: von dyuecel

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