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Krankmelden im Urlaub/Freizeitausgleich - Besonderheiten
Im Grundsatz gelten die Hinweise im Artikel Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeit (AU). Dieser Artikel beschreibt nur die zusätzlichen Regeln, wenn Sie während eines genehmigten Urlaubs oder eines Zeitausgleichs arbeitsunfähig erkranken.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Melden Sie sich am ersten Krankheitstag unverzüglich krank – auch dann, wenn Sie an diesem Tag nicht gearbeitet hätten.
- Lassen Sie sich eine ärztliche AU ab dem ersten Krankheitstag und für den vollständigen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ausstellen.
- Nutzen Sie für die Krankmeldung den im Artikel Auf welchem Wege erfolgt die Krankmeldung? beschriebenen Weg.
- Geben Sie zusätzlich an, ob Sie sich im Urlaub oder im Freizeitausgleich befinden, und nennen Sie den Zeitraum der genehmigten freien Zeit.
- Urlaub oder Freizeitausgleich verlängern sich nicht automatisch.
Was gilt bei Krankheit während des Urlaubs?
Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) werden die durch ärztliche AU nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet.
Die betreffenden Urlaubstage bleiben erhalten. Sie müssen zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt und genehmigt werden. Eine automatische Verlängerung des laufenden Urlaubs findet nicht statt.
Was gilt bei Krankheit während des Freizeitausgleichs?
Für den Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto gilt nach § 6 Absatz 5 BAT-KF: Wird die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt und durch ein ärztliches Attest nachgewiesen, tritt keine Minderung des Zeitguthabens ein.
Die entsprechenden Zeiten bleiben dem Arbeitszeitkonto erhalten. Ein neuer Zeitraum für den Zeitausgleich muss mit der/dem Dienstvorgesetzten abgestimmt werden.
Diese Regelung bezieht sich auf den Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto. Für andere Formen von Arbeitsbefreiung oder Freistellung können besondere Regelungen gelten. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an das Personalkompetenzzentrum.
Was ist zusätzlich zu beachten?
Für die Krankmeldung und die AU gelten die Hinweise im Artikel Wie ist der Ablauf einer Krankmeldung?. Ergänzend ist Folgendes wichtig:
- Melden Sie den ersten Krankheitstag und nicht nur den Zeitraum, in dem Sie ohnehin frei gehabt hätten.
- Teilen Sie mit, ob es sich um Urlaub oder Freizeitausgleich handelt.
- Nennen Sie den Zeitraum der genehmigten freien Zeit.
- Nach dem Arztbesuch teilen Sie den exakten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit mit Anfangs- und Enddatum mit.
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, melden Sie die Verlängerung unverzüglich und lückenlos.
Melden Sie sich nicht erst am ersten regulären Arbeitstag nach dem Urlaub oder Freizeitausgleich krank. Entscheidend ist der tatsächliche erste Krankheitstag.
Krankheit im Ausland
Wenn Sie während des Urlaubs oder Freizeitausgleichs im Ausland erkranken, informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich über:
- Ihre Arbeitsunfähigkeit,
- deren voraussichtliche Dauer und
- Ihre Aufenthaltsadresse im Ausland.
Lassen Sie sich auch im Ausland eine ärztliche Bescheinigung mit dem genauen Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit ausstellen. Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, informieren Sie außerdem unverzüglich Ihre Krankenkasse. Nach der Rückkehr nach Deutschland müssen Sie dem Arbeitgeber und der Krankenkasse auch Ihre Rückkehr mitteilen.
Was reicht nicht aus?
- „Ich bin im Urlaub krank.“
- „Ich melde mich nach meinem Urlaub krank.“
- „Mein Urlaub verlängert sich jetzt automatisch.“
- „Ich bin bis zum Ende meines Urlaubs krankgeschrieben.“
Bitte beachten Sie auch die Beispiele für falsche Angaben im Hauptartikel.
Warum ist die rechtzeitige Meldung wichtig?
Nur wenn die Arbeitsunfähigkeit am ersten Krankheitstag angezeigt und durch eine AU für den betreffenden Zeitraum nachgewiesen wird, können die Urlaubstage beziehungsweise das Zeitguthaben berücksichtigt werden.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt nicht die persönliche Krankmeldung beim Arbeitgeber. Weitere Hinweise hierzu finden Sie unter Warum ist eine Krankmeldung wichtig?.
Für die rechtzeitige Krankmeldung und den vollständigen ärztlichen Nachweis sind Sie selbst verantwortlich.
