Im Grundsatz gelten die Hinweise im Artikel Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeit (AU). Dieser Artikel beschreibt nur die zusätzlichen Regeln, wenn Sie während eines genehmigten Urlaubs oder eines Zeitausgleichs arbeitsunfähig erkranken.
Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) werden die durch ärztliche AU nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet.
Die betreffenden Urlaubstage bleiben erhalten. Sie müssen zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt und genehmigt werden. Eine automatische Verlängerung des laufenden Urlaubs findet nicht statt.
Für den Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto gilt nach § 6 Absatz 5 BAT-KF: Wird die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt und durch ein ärztliches Attest nachgewiesen, tritt keine Minderung des Zeitguthabens ein.
Die entsprechenden Zeiten bleiben dem Arbeitszeitkonto erhalten. Ein neuer Zeitraum für den Zeitausgleich muss mit der/dem Dienstvorgesetzten abgestimmt werden.
Diese Regelung bezieht sich auf den Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto. Für andere Formen von Arbeitsbefreiung oder Freistellung können besondere Regelungen gelten. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an das Personalkompetenzzentrum.
Für die Krankmeldung und die AU gelten die Hinweise im Artikel Wie ist der Ablauf einer Krankmeldung?. Ergänzend ist Folgendes wichtig:
Melden Sie sich nicht erst am ersten regulären Arbeitstag nach dem Urlaub oder Freizeitausgleich krank. Entscheidend ist der tatsächliche erste Krankheitstag.
Wenn Sie während des Urlaubs oder Freizeitausgleichs im Ausland erkranken, informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich über:
Lassen Sie sich auch im Ausland eine ärztliche Bescheinigung mit dem genauen Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit ausstellen. Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, informieren Sie außerdem unverzüglich Ihre Krankenkasse. Nach der Rückkehr nach Deutschland müssen Sie dem Arbeitgeber und der Krankenkasse auch Ihre Rückkehr mitteilen.
Bitte beachten Sie auch die Beispiele für falsche Angaben im Hauptartikel.
Nur wenn die Arbeitsunfähigkeit am ersten Krankheitstag angezeigt und durch eine AU für den betreffenden Zeitraum nachgewiesen wird, können die Urlaubstage beziehungsweise das Zeitguthaben berücksichtigt werden.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt nicht die persönliche Krankmeldung beim Arbeitgeber. Weitere Hinweise hierzu finden Sie unter Warum ist eine Krankmeldung wichtig?.
Für die rechtzeitige Krankmeldung und den vollständigen ärztlichen Nachweis sind Sie selbst verantwortlich.